Satzung
des Theaterfördervereins Hagen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Theaterförderverein Hagen e.V.“.
2. Ziel des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Orchesters der Stadt Hagen und des Hagener Musiktheaters, sowie die Restaurierung und Erhaltung des Theaters im Rahmen der Denkmalpflege, sowie der Förderung des Kinder- und Jugendtheaters. Darüber hinaus trägt er durch entsprechende Veranstaltungen zur Bildung und zum künstlerischen Verständnis weiter Bevölkerungskreise bei. Dazu gehört besonders die Förderung der Jugendbeteiligung am Theater- und Orchesterleben der Stadt Hagen. Der Verein arbeitet zu diesem Zweck mit dem Orchester der Stadt Hagen und dem Hagener Musiktheater zusammen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne von § 52 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand. Der Beschluss ist zu protokollieren.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, eingeschriebene schriftliche Austrittserklärung, die mit dreimonatiger Frist zum Jahresschluss abzugeben ist, und durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Als wichtige Gründe sind anzusehen:
a) vereinsschädigendes Verhalten,
b) Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden geleistete Beiträge und Spenden nicht zurückerstattet. Evtl. sonstige Forderungen fallen dem Vereinsvermögen zu. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Beitrag ist unaufgefordert bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
4. Neben den Beiträgen nimmt der Verein Spenden – auch solche von Nichtmitgliedern – entgegen. Auf Anforderung werden abzugsfähige Spendenbescheinigungen erteilt.
5. Alle Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt. Der Verwendungszweck im einzelnen wird für jedes Jahr vom Vorstand festgelegt. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Kasse ist zur Kontrolle einmal jährlich durch die Kassenprüfer zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Bericht darüber vorzulegen.
§ 3 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Stellvertretender Vorsitzender
3. Schriftführer
4. Schatzmeister
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl und Wahl durch Zuruf sind zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweiligen
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand kann Ausschüsse bestellen und ihnen die Besorgung bestimmter Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
§ 4 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
3. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
4. die Entlastung des Vorstandes,
5. die Wahl von 2 Kassenprüfern,
6. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
§ 5 Terminierung und Abstimmung
Die Mitglieder sind jährlich mindestens einmal, und zwar in der ersten Jahreshälfte, vom Vorstand zu einer Mitgliederversammlung nach Hagen einzuladen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor der Versammlung durch einfachen Brief oder durch Veröffentlichung in der Westfalenpost und der Westfälischen Rundschau in Hagen. Falls eine Satzungsänderung auf der Tagesordnung steht, beträgt die Einladungsfrist 3 Wochen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
Bei der Abstimmung in der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einer Satzungsänderung bedarf es einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Protokollführer, der von dem Vorsitzenden bestellt wird. Der Leiter der Versammlung und der Protokollführer haben die Niederschrift zu unterzeichnen.
Die Niederschriften sind zu sammeln und aufzubewahren.
§ 6 entfällt
§ 7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch die vorher einzuberufende Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Die Einladungen zu diesem Zwecke sind mit einer Frist von 4 Wochen zu versenden. Im Falle der Auflösung fällt das nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten des Vereins verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Hagen zu, mit der Auflage, es für die Unterhaltung des Orchesters und des Musiktheaters zu verwenden.
Hagen, den 6. Juli 1982, zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Mai 2007, beim Amtsgericht Hagen im Vereinsregister 1549 eingetragen am 10.12.2007